Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

OWiG 1968 § 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von