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OWiG 1968 § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig.

(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 162 Ss 97/21 (43/21)
11. August 2021
(3) 162 Ss 97/21 (43/21) 11. August 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Kammer) - 11 L 79.14
2. Juni 2014
11 L 79.14 2. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 22 Ss 189/03
29. Januar 2004
22 Ss 189/03 29. Januar 2004
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 21 Ss 17/03
7. April 2003
21 Ss 17/03 7. April 2003
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 293/92 - 146 -
28. Juli 1992
Ss 293/92 - 146 - 28. Juli 1992