Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
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OWiG 1968 § 94 Verrechnung von Teilbeträgen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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