Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

OZG § 1 Anwendungsbereich

Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen

1.
des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 D 7/25
19. November 2025
2 D 7/25 19. November 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (9. Senat) - 9 K 39/23
20. April 2023
9 K 39/23 20. April 2023