(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
- 1.
-
Entwickeln von Packmitteln, - 2.
-
Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen, - 3.
-
Rüsten von Fertigungsanlagen, - 4.
-
Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen, - 5.
-
Instandhaltung;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
- 1.
-
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I: - I.1
-
Metallbearbeitung, - I.2
-
Steuerungstechnik, - I.3
-
Spezielle Fertigungsverfahren, - I.4
-
Computergestützte Mustererstellung;
- 2.
-
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II: - II.1
-
Stanzformenbau, - II.2
-
Veredelungstechnik, - II.3
-
Leitstandtechnik und Inlineproduktion, - II.4
-
Labor, - II.5
-
Mechanik und Steuerungstechnik, - II.6
-
Computergestützte Packmittelentwicklung und Design;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
-
Umweltschutz, - 5.
-
Betriebliche Kommunikation, - 6.
-
Betriebliche Managementsysteme.