Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PaßG 1986 § 11 Ungültigkeit

Passgesetz

(1) Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn

1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist;
2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe – unzutreffend sind;
3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
4.
gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat; im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber
a)
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
b)
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft;
5.
gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat und sich in einem Land aufhält, für das eine räumliche Beschränkung angeordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des Chips berühren nicht die Gültigkeit des Passes.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 K 237/21.F
1. September 2022
5 K 237/21.F 1. September 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - OVG 7 B 24.15
17. März 2016
OVG 7 B 24.15 17. März 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 3930/08
5. November 2009
24 K 3930/08 5. November 2009