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PaßG 1986 § 13 Sicherstellung

Passgesetz

(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (1. Kammer) - 1 K 5072/23
30. Januar 2024
1 K 5072/23 30. Januar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 328/06
28. August 2006
6 L 328/06 28. August 2006