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PAngV 2022 § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

Preisangabenverordnung

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 183/24
9. Oktober 2025
I ZR 183/24 9. Oktober 2025
EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - I ZR 49/24
23. Januar 2025
I ZR 49/24 23. Januar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (2. Zivilsenat) - 2 U 205/23
8. Mai 2024
2 U 205/23 8. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 W 17/17
3. März 2017
6 W 17/17 3. März 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 6736/10
6. Juli 2011
24 K 6736/10 6. Juli 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 164/09
8. Dezember 2009
4 U 164/09 8. Dezember 2009