Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
PapTechAusbV 2010 § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Referenzen
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