(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.
(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über
- -
den Einsatzauftrag, - -
das Einsatzgebiet, - -
die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes, - -
die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten, - -
die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte, - -
die geplante Dauer des Einsatzes, - -
die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.