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PartG § 22 Parteiinterner Finanzausgleich

Gesetz über die politischen Parteien

Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3a. Senat) - OVG 3a B 2.11
28. November 2011
OVG 3a B 2.11 28. November 2011