Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.
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PartG § 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Gesetz über die politischen Parteien
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3a. Senat) - OVG 3a B 2.11
28. November 2011
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OVG 3a B 2.11 | 28. November 2011 |