PaßG 1986 § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Paßgesetz

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von