Anordnungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
PaßG 1986 § 9 Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen
Paßgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Anordnungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.