(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
- 1.
-
der Pass ungültig ist, - 2.
-
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist, - 3.
-
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder - 4.
-
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.