PassV 2007 § 16 Erstattung von Auslagen

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.

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