Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.
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PatAnwAPrV § 1 Voraussetzungen für die Zulassung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
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