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PatAnwAPrV § 1 Voraussetzungen für die Zulassung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.

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