Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.
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PatAnwO § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Patentanwaltsordnung
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