PatAnwO § 124 Beschwerde

Patentanwaltsordnung

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von