Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PatAnwO § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Patentanwaltsordnung

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von