Einem Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten.
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PatAnwO § 156 Auftreten vor den Gerichten
Patentanwaltsordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 W 60/13
12. September 2013
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6 W 60/13 | 12. September 2013 |