PatAnwO § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

Patentanwaltsordnung

Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von