Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.
PatAnwO § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
Patentanwaltsordnung
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