Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

PatAnwO § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Patentanwaltsordnung

Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von