Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

PatAnwO § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung

Patentanwaltsordnung

(1) Der Patentanwalt muß

1.
im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist;
2.
im gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, die Beratung der Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe beigeordnet ist.

(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von