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PatAnwO § 58 Zusammensetzung des Vorstands

Patentanwaltsordnung

(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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