(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer gewählt.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer gewählt.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.