Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
- 1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und - 2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.