PatAnwO § 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde

Patentanwaltsordnung

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

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