Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
PatAnwO § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Patentanwaltsordnung
Referenzen
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