Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PatBeteiligungsV § 3 Anerkennung weiterer Organisationen

Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.