Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.
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PatBeteiligungsV § 3 Anerkennung weiterer Organisationen
Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
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