Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.
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PatG § 120
Patentgesetz
Referenzen
- PatG § 111 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.