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PatG § 131

Patentgesetz

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundespatentgericht - 17 W (pat) 12/24
29. April 2025
17 W (pat) 12/24 29. April 2025