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PatG § 26

Patentgesetz

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.

(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 14/23
5. September 2024
2 C 14/23 5. September 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 18 W (pat) 28/20
21. Juni 2023
18 W (pat) 28/20 21. Juni 2023
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 11/22
16. Mai 2023
35 W (pat) 11/22 16. Mai 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 14 B 20.2069
8. März 2023
14 B 20.2069 8. März 2023
Urteil vom Bundespatentgericht - 6 Ni 10/19 (EP)
13. April 2021
6 Ni 10/19 (EP) 13. April 2021
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 14 B 19.1411
26. August 2020
14 B 19.1411 26. August 2020
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 18/18
13. März 2019
35 W (pat) 18/18 13. März 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 5/16
25. Juli 2017
X ZB 5/16 25. Juli 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 19/12
26. August 2014
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