PatG § 74

Patentgesetz

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 1/16
8. November 2016
X ZB 1/16 8. November 2016