Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
PatKostG § 12 Verjährung, Verzinsung
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.