PatKostG § 12 Verjährung, Verzinsung

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

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