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PatKostG § 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundespatentgericht - 26 W (pat) 30/22
8. August 2025
26 W (pat) 30/22 8. August 2025
Beschluss vom Bundespatentgericht - 17 W (pat) 12/24
29. April 2025
17 W (pat) 12/24 29. April 2025
Beschluss vom Bundespatentgericht - 11 W (pat) 34/24
13. Januar 2025
11 W (pat) 34/24 13. Januar 2025
Beschluss vom Bundespatentgericht - 26 W (pat) 502/22
18. Dezember 2024
26 W (pat) 502/22 18. Dezember 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 26 W (pat) 39/23
12. Dezember 2024
26 W (pat) 39/23 12. Dezember 2024
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 26/24
10. Oktober 2024
4a O 26/24 10. Oktober 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 11 W (pat) 12/24
12. August 2024
11 W (pat) 12/24 12. August 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 1 W (pat) 3/24
9. August 2024
1 W (pat) 3/24 9. August 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 9 W (pat) 59/19
22. Juli 2024
9 W (pat) 59/19 22. Juli 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 1 W (pat) 10/23
1. Juli 2024
1 W (pat) 10/23 1. Juli 2024