PatKostG § 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 1/17
19. September 2017
X ZB 1/17 19. September 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 19/16
28. März 2017
X ZB 19/16 28. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 56/14
14. Januar 2016
I ZB 56/14 14. Januar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 78/14
23. September 2015
I ZR 78/14 23. September 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 3/14
18. August 2015
X ZB 3/14 18. August 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 11/13
6. Mai 2014
X ZB 11/13 6. Mai 2014