Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
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PatV § 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Referenzen
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