PAuswG § 32 Bußgeldvorschriften

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
4.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,
5.
entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,
6.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert,
6a.
entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten verwendet,
6b.
entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,
7.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt,
7a.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten erhebt oder verarbeitet,
8.
entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet,
9.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,
10.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
11.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,
3.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,
4.
entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a Satz 1 Daten ausliest oder
6.
ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 33/17 R
12. September 2018
B 4 AS 33/17 R 12. September 2018
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 355/13
18. Mai 2015
L 20 SO 355/13 18. Mai 2015