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PAuswG § 32 Bußgeldvorschriften

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
4.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,
5.
entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,
6.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt oder
7.
entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,
3.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,
4.
entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
5.
ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 689/23.NW
17. August 2023
5 L 689/23.NW 17. August 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 V 1223/21
20. Juli 2021
4 V 1223/21 20. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 573/18
13. November 2020
9 K 573/18 13. November 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 1378/18
13. November 2020
9 K 1378/18 13. November 2020
Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 33/17 R
12. September 2018
B 4 AS 33/17 R 12. September 2018
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 355/13
18. Mai 2015
L 20 SO 355/13 18. Mai 2015