(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
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entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt, - 2.
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entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, - 3.
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entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, - 4.
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entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht, - 5.
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entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt, - 6.
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entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert, - 6a.
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entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten verwendet, - 6b.
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entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht, - 7.
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entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt, - 7a.
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entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten erhebt oder verarbeitet, - 8.
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entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet, - 9.
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entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet, - 10.
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entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder - 11.
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entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt, - 2.
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entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht, - 3.
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entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet, - 4.
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entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 5.
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ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a Satz 1 Daten ausliest oder - 6.
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ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.