PAuswG § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

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