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PAuswG § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

1.
den Ausweishersteller,
2.
den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
3.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
4.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 178/22 HAL
10. Juli 2024
1 A 178/22 HAL 10. Juli 2024
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 ORs 23/23, 2 ORs 23/23 - 121 Ss 100/23
11. Juli 2023
2 ORs 23/23, 2 ORs 23/23 - 121 Ss 100/23 11. Juli 2023
Urteil vom Landgericht Köln - 101 KLs 5/23
30. Juni 2023
101 KLs 5/23 30. Juni 2023
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 345/18
27. März 2019
XII ZB 345/18 27. März 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 A 153/03
20. April 2005
6 A 153/03 20. April 2005