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PAuswG § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.

(1a) Für das Führen des Personalausweisregisters nach § 23 ist die Personalausweisbehörde zuständig, welche den Ausweis ausgestellt hat.

(2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält. Der Ausweisinhaber hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.

(3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.

(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein Ausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 18 S 25.349
3. April 2025
AN 18 S 25.349 3. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (1. Kammer) - 1 K 5072/23
30. Januar 2024
1 K 5072/23 30. Januar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 1974/23
8. November 2023
10 L 1974/23 8. November 2023
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 2675/22
23. Februar 2023
12 K 2675/22 23. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 573/18
13. November 2020
9 K 573/18 13. November 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 1378/18
13. November 2020
9 K 1378/18 13. November 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 658/14
24. Juli 2015
12 K 658/14 24. Juli 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 427/14
16. April 2015
24 K 427/14 16. April 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 B 1233/14
2. März 2015
6 B 1233/14 2. März 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 2036/13
23. Januar 2015
12 K 2036/13 23. Januar 2015