PAuswV § 19 Änderung der Anschrift

Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt.

(2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift.

(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.

Referenzen

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