PAuswV § 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden

Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben. Vor Erteilung der Berechtigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten.

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