Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben. Vor Erteilung der Berechtigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten.
PAuswV § 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.