Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.
PAuswV § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.