PAuswV § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter

Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Berechtigungszertifikateanbieter sind verpflichtet, sich zur Erzeugung von Listen, die Sperrmerkmale im Sinne des § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes enthalten, der jeweils aktuellen Liste der allgemeinen Sperrmerkmale nach § 1 Absatz 4 zu bedienen. Dazu rufen sie regelmäßig die Liste der allgemeinen Sperrmerkmale ab, rechnen die allgemeinen Sperrmerkmale in Sperrmerkmale um und stellen sie für die Diensteanbieter bereit.

(2) Berechtigungszertifikateanbieter dürfen die allgemeinen Sperrlisten, die vom Sperrlistenbetreiber bereitgestellt worden sind, nur bis zum Abruf einer neueren Sperrliste speichern und verwenden.

(3) Die Daten aus der allgemeinen Sperrliste dürfen nur dazu verwendet werden, dienstespezifische Sperrlisten mit Sperrmerkmalen zu erstellen.

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