Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst.
PAuswV § 6 Erfassung der Anschrift
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Referenzen
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