Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PBefAusglV § 5 Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr

(1) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen zusammengefaßt und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als Ertrag im Sinne von § 45a Abs. 2 des Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von dem einzelnen Unternehmer geleisteten Personen-Kilometer ist diejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr anzugeben, die sich nach Anwendung des in Satz 1 genannten Verteilungsschlüssels auf die Gesamtzahl der von allen Unternehmern verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr ergibt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die beteiligten Unternehmer eine andere geeignete Schlüsselung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

Referenzen

  • § 45 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 BV 20.685
18. Oktober 2023
11 BV 20.685 18. Oktober 2023