PBefG § 27 Zwangsmaßnahmen

Personenbeförderungsgesetz

Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von