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PBefG § 30a Entschädigungsverfahren

Personenbeförderungsgesetz

Soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2027/15
26. April 2018
5 S 2027/15 26. April 2018