Soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
PBefG § 30a Entschädigungsverfahren
Personenbeförderungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2027/15
26. April 2018
|
5 S 2027/15 | 26. April 2018 |