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PBefG § 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften

Personenbeförderungsgesetz

(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 B 2698/20
26. Februar 2021
2 B 2698/20 26. Februar 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 104/16
3. März 2017
12 U 104/16 3. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 48/10
2. März 2011
VII-Verg 48/10 2. März 2011