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PBefG § 42a Personenfernverkehr

Personenbeförderungsgesetz

Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn

1.
der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
2.
zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.
In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
1.
kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder
2.
das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1235/25
12. Dezember 2025
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Urteil vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 43/22
25. Juni 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1749/25
4. Juni 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 33/24
5. März 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Westfalen - VK 2 - 23/24
12. September 2024
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14. September 2023
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