Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr). Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.
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PBefG § 44 Linienbedarfsverkehr
Personenbeförderungsgesetz
Referenzen
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1749/25
4. Juni 2025
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6 L 1749/25 | 4. Juni 2025 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 56/23 OVG
24. Oktober 2023
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1 M 56/23 OVG | 24. Oktober 2023 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1791/23
14. September 2023
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6 L 1791/23 | 14. September 2023 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 7/17
18. Juli 2017
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11 Verg 7/17 | 18. Juli 2017 |
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Beschluss vom Vergabekammer des Landes Hessen (1. Vergabekammer) - 69d VK 47/2016
7. April 2017
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69d VK 47/2016 | 7. April 2017 |