PBefG § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

Personenbeförderungsgesetz

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 89/22
22. März 2022
18 L 89/22 22. März 2022