Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
PBefG § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
Personenbeförderungsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 89/22
22. März 2022
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18 L 89/22 | 22. März 2022 |